1. Geltungsbereich, ergänzende Bedingungen
1.1 KCG erbringt Umschlag- und Abstellleistungen im Kombinierten Verkehr (KV) und weitere logistische Leistungen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und zwar auch dann, wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
1.2 AGB des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung unsererseits.
1.3 Spätestens mit Entgegennahme unserer Leistung durch den Kunden gelten die AGB als vereinbart.
1.4 Ergänzend gelten: die Betriebsregeln für KV-Umschlagbahnhöfe, die nach der Förderrichtlinie des BMVBW vom 15. März 1998 finanziert wurden die Betriebsregeln der KCG, die in den Geschäftsräumen ausliegen und auf Wunsch übergeben werden.
2. Leistungsumfang
2.1 KCG betreibt den Umschlagbahnhof als Verknüpfungspunkte der Verkehrsträger Schiene und Straße. KCG gewährleistet allen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die KV anbieten, einen diskriminierungsfreien Zugang in vergleichbarer Qualitäts- und Preisstruktur.
2.2 KCG erbringt Umschläge und Abstellungen von Ladeeinheiten (LE) des KV ausschließlich in Zusammenhang mit Frachtverträgen.
3. Auftragserteilung, Auftragsannahme
3.1 Grundlage für die von KCG zu erbringenden Leistungen ist grundsätzlich ein mit dem Kunden schriftlich abzuschließender Rahmenvertrag sowie eine Leistungsvereinbarung.
3.2. Der Einzelauftrag des Kunden hat alle zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben zu enthalten und ist schriftlich zu erteilen.
3.3 Die Durchführung und Verbindlichkeit einer elektronischen Auftragserteilung bedarf einer besonderen Vereinbarung.
3.4 Eine schriftliche Auftragsbestätigung durch KCG erfolgt nur, wenn dies mit dem Kunden besonders vereinbart ist.
4. Zustand der LE, Haftung des Kunden
4.1 Die LE müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Bestimmungen entsprechen und müssen für den Umschlag und die Beförderung im KV geeignet sein. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die KCG und Dritten durch einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der LE oder der Ladung entstehen.
4.2 LE im Sinne dieser ABG sind:
Großcontainer (nach 180 Normen)
Wechselbehälter (nach CEN Normen)
Sattelanhänger (nach StVZO)
Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge (nach StVZO bei Nutzung der „Rollenden Landstraße“)
4.3 Alle LE für den unbegleiteten Verkehr im Sinne dieser AGB müssen für den KV zugelassen sein.
4.4 Bei der Auftragserteilung ist vom Kunden zu berücksichtigen, dass Gewichte und Abmessungen der LE den jeweiligen technischen Bedingungen unserer Umschlaganlage entsprechen müssen.
5. Umschlag
5.1 Ein Umschlag beginnt, sobald das Ladegeschirr des Umschlaggerätes auf die LE herabgesenkt wird.
5.2 Ein Umschlag endet, sobald das Ladegeschirr des Umschlaggerätes von der LE gelöst, angehoben und von der LE frei ist.
5.3 Umschläge werden in verschiedenen Varianten erbracht:
Vom Schienenfahrzeug auf ein Straßen- oder SchienenfahrzeugVom Straßenfahrzeug auf ein Schienen- oder Straßenfahrzeug
Von einem Fahrzeug ins Depot oder Lager
Aus dem Depot oder Lager auf ein Fahrzeug
6. Abstellung und Lagerung
6.1 KCG stellt im KV eingesetzte, leere und beladene LE im Rahmen verfügbarer Kapazitäten ab. Eine Verpflichtung der KCG zur Abstellung besteht nicht.
6.2 Die Disposition der Abstellflächen obliegt KCG.
6.3 Die Abstellung beginnt nach dem Umschlag auf den Abstellplatz und endet mit dem Umschlag auf das zum Weitertransport bestimmte Straßen- oder Schienenfahrzeug.
6.4 Ein Abstellen von Sattelanhängern oder Wechselbehältern auf Stützfüßen vor und nach dem Umschlag ist mit Zustimmung der KCG möglich.
6.5 KCG ist berechtigt LE abzustellen, wenn die Betriebsabläufe dies erfordern.
6.6 Abstellungen und Lagerungen sind in Abhängigkeit von der zeitlichen Dauer entgeltpflichtig nach der Preisliste der KCG in der jeweils gültigen Fassung.
7. Zustellungen und Abholungen
7.1 KCG stellt LE innerhalb des Chemieparks Knapsack den Verwendungsstellen zu und holt sie von dort wieder ab, wenn kein anderslautender Auftrag erteilt ist.
7.2 Die Disposition und Zustellung /Abholung obliegt der KCG.
7.3 Zustell- / Abholaufträge, die aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden können (erfolglose Aufträge) werden berechnet.
7.4 Die geltenden Verpflichtungen von Verladern bleiben unberührt.
8. Haftung
8.1.1 KCG haftet für Umschlagleistungen Abstellungen, Lagerungen, Zustellungen und Abholungen sowie alle weiteren Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 407ff. HGB, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
8.1.2 Die Haftung für Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm Rohgewicht der LE beschränkt. Die Berechnung der Rechnungseinheiten richtet sich nach § 431 Abs. 4 HGB.
8.2 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen KCG, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es besteht eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder der Schaden ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. In diesen Fällen sind Ersatzansprüche auf den vorhersehbaren, typischen Schaden beschränkt.
8.3 Hat bei der Entstehung eines Schadens ein Verhalten des Kunden, seiner Mitarbeiter, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner Kunden, deren Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so hängen die Verpflichtungen der KCG zum Schadensersatz sowie zum Umfang des zu leistenden Schadensersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zum Schaden beigetragen haben.
8.4 Höhere Gewalt oder ähnliche unvorhersehbare, unabwendbare, von KCG nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Erbringung der vertraglichen Leistungen verhindern oder unmöglich machen, befreien für die Dauer und den Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistung. Terror- und ähnliche Gewaltakte befreien KCG ebenso von der Verpflichtung zur Leistungserbringung und von gegen sie geltend gemachten Schadensersatzansprüchen.
9. Schadensabwicklung
9.1 Bei Beschädigung und Verlust gilt § 438 HGB. Als Ablieferung gilt dabei im Straßenausgang die Übernahme der Ladeeinheit durch den Straßentransporteur, im Schienenausgang diejenige durch das Eisenbahnunternehmen. Der Kunde soll der KCG Gelegenheit zur Besichtigung des Schadens geben.
10. Besondere Bestimmungen für gefährliche Güter
10.1 Die Lagerung von LE mit Gefahrstoffen unterliegt den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und bedarf einer speziellen Vereinbarung.
10.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der KCG vor Einlagerung die erforderlichen Weisungen (Sicherheitsdatenblätter) vorliegen.
10.3 Im Empfang sind LE mit gefährlichen Gütern grundsätzlich am Eingangstag abzuholen, spätestens jedoch innerhalb der Öffnungszeit des auf den Eingangstag folgenden Werktages. Ansonsten kann KCG LE mit gefährlichen Gütern auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückbefördern, bei jemandem, der über die hierfür erforderlichen Voraussetzungen verfügt, einlagern oder, soweit erforderlich, vernichten, oder unschädlich machen, ohne hierfür ersatzpflichtig zu werden.
10.4 Werden KCG LE mit gefährlichen Gütern ohne besonderen Hinweis übergeben und ist dies auch aus der Kennzeichnung der LE nicht zu erkennen, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften für den hieraus entstehenden Schaden.
11. Zahlungsbedingungen
11.1 Grundlage für die Entgeltberechnung ist die jeweils gültige Preisliste.
11.2 Zu zahlende Entgelte sind in Euro zu leisten und werden zuzüglich der gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe berechnet.
11.3 Zahlungen sind auf das Konto der KCG auf Kosten des Auftraggebers zu überweisen und werden mit Zugang der Rechnung ohne Abzüge fällig.
11.4 Abweichende Zahlungsverfahren können im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung festgelegt werden.
11.5 Bei Zahlungsverzug wird der Rechnungsbetrag dem Kunden ab dem Fälligkeitstag mit 8% pro Jahr über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst. Das Recht von KCG, ggf. gegen Nachweis einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
11.6 Gegen die Forderungen der KCG ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
12. Gerichtsstand
12.1 Für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Widerklagen, Scheck- und Wechselprozesse) ist alleiniger Gerichtsstand Sitz der KCG, es sei denn die KCG wählt den allgemeinen Gerichtsstand des Kunden.
12.2 Es gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebendes Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es zwischen Kaufleuten in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet.
13. Vertraulichkeit
Die in Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung unmittelbar oder mittelbar gewonnenen Erkenntnisse über die geschäftliche Tätigkeit und die Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei dürfen ohne Zustimmung der jeweiligen Partei nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter zu entsprechender Geheimhaltung. Die gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 24 Allgemeines Eisenbahn Gesetz bleibt davon unberührt.
14. Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sind oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Klauseln nicht berührt.